Die Meisterpflicht für Fliesenleger kommt
Das deutsche Handwerk beklagt seit Jahren, dass die Abschaffung der Meisterpflicht für Fliesenleger ein Fehler war und zu einer Herabsetzung des Handwerksberufes geführt hat. Umso erfreulicher ist, dass sich die Bundesregierung dazu entschlossen hat, die Meisterpflicht für Fliesenleger wieder einzuführen. Damit wird ein Lieblingsprojekt der Handwerkergilde in die Tat umgesetzt: Den Handwerkerberuf zu stärken und Qualität und Güte der Handwerkerleistungen auch für die Zukunft zu erhalten. Neben der Meisterpflicht für Fliesenleger wird es diese übrigens auch wieder für andere Branchen wie den Raumausstatter und den Parkettleger geben. Die Regelung soll nach Angaben aus Branchenkreisen ab Anfang 2020 gelten.
Die Meisterpflicht ist Voraussetzung dafür, einen Betrieb zu führen
Bis vor kurzem war eine Voraussetzung dafür, einen Handwerksbetrieb zu führen, der Meisterbrief. Dies soll ab der Wiedereinführung der Meisterpflicht wieder der Fall sein. Ein Unternehmen im Handwerk darf daher nur der gründen und selbstständig führen, der selbst einen Meisterbrief hat.
Freude in Branchenkreisen groß
Damit ist die Freude unter den Handwerksbetrieben groß. Der Vorsitzende des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) bezeichnet das Vorhaben als „starkes Signal für Qualität und Qualifikation im Handwerk“. Die vor bereits 15 Jahren beschlossene Liberalisierung der Handwerksberufe hat zum einen zu einem rasanten Anstieg von Firmengründungen durch branchenfremde Personen geführt. Zum anderen bilden diese kaum oder gar nicht aus, was zu einem großen Ärgernis in der Branche geführt hat. Fast die Hälfte der Handwerksberufe waren damals von der Meisterpflicht befreit worden.
Für bereits bestehende Betriebe soll es einen Bestandsschutz geben. Wer also keinen Meisterbrief hat und in den vergangenen 15 Jahren einen Handwerksbetrieb gegründet hat, muss sich um sein Unternehmen keine Sorgen machen. Übrigens fördert die Bundesregierung die Ausbildung zum Meister mit teilweise attraktiven Konditionen. Nähere Informationen dazu gibt es über die örtliche Industrie- und Handelskammer oder über die zuständigen Agenturen für Arbeit.